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Beförderungsbedingungen für die Seilbahnen der Predigtstuhlbahn GmbH & Co.
§ 1 Geltungsbereich
1. Die durch Aushang bekannt gemachten Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen auf der jeweiligen Seilbahnanlage und beim Aufenthalt auf dem jeweiligen Seilbahngelände.
2. Zum Seilbahngelände gehören die Seilbahntrasse, die Seilbahnstationen, die Ein-/Ausstiege und deren Zugänge sowie der Parkplatz.
§ 2 Ordnung und Sicherheit
1. Allgemein gültige Bestimmungen:
1.1 Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass nicht die Sicherheit der anderen Fahrgäste und der Anlage oder die Umwelt gefährdet ist. Sie dürfen den Betriebsablauf keinesfalls stören. Hinweisschilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.
1.2. Von den Seilbahnbediensteten gegebene Anweisungen zur Ordnung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung innerhalb der Seilbahnanlage und zur Personenbeförderung sind unverzüglich Folge zu leisten.
1.3. Sofern das Seilbahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet:
1.3.1. die Seilbahn und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß für die Allgemeinheit oder die
Fahrgäste geöffnet sind, zu betreten.
1.3.2. die Anlage, die Betriebseinrichtungen und die Kabinen bzw. Sessel zu beschädigen oder zu verunreinigen,’
Hindernisse zu schaffen, die Seilbahn oder Kabinen bzw. Sessel unbefugt in Bewegung zu setzen, die für
den Betrieb dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende
Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen.
1.3.3. An anderen als an den markierten Stellen ein- und auszusteigen.
1.3.4. Gegenstände aus den Kabinen bzw. Sesseln hinauszuhalten oder hinauszuwerfen.
1.3.5. Die Kabinen bzw. Sessel ins Schaukeln zu bringen.
1.3.6. In den Stationen und während der Beförderung zu rauchen.
1.3.7. Die Seilbahnanlage zu beschädigen oder zu verschmutzen (für die Beseitigung von Verunreinigung und
und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten zu tragen bzw. mindestens 100.- € zu entrichten, sofern
der Nachweis eines geringeren Schadens vom Verursacher nicht erbracht werden kann).
1.4. Nach Beendigung der Fahrt sind Kabinen bzw. Sessel und die Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung sofort zu verlassen.
1.5. Mitgeführtes Sporgerät darf die Sicherheit der Fahrgäste nicht gefährden.
1.6. Mit dem Kauf einer Fahrkarte stimmt der Gast den Beförderungsrichtlinien vollumfänglich zu.
1.7. Kinder dürfen die Seilbahn nur in Begleitung einer Aufsichtsperson benutzen. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, dem begleiteten Kind die erforderliche Hilfestellung zu geben, insbesondere beim Ein- und Ausstieg. Außerdem hat die Aufsichtsperson zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist die Seilbahn zu benutzen und auf das entsprechende Verhalten zu achten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung einer Seilbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Seilbahn – erklären.
1.8. Die Beförderung von Kindern in Gruppen erfolgt nach den Festlegungen des Betriebsleiters.
§ 3 Beförderung von Personen
1. Die Beförderung von Fahrgästen erfolgt im Rahmen eines Vertrages zwischen Seilbahnunternehmer und Fahrgast, der durch den Fahrausweis dokumentiert wird. Eine gesetzliche Beförderungsverpflichtung Fahrausweiskauf besteht nicht.
2. Die Betriebszeiten (erste und letzte Fahrt) werden in den Stationen bekannt gemacht.
Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt. Achtung: bei besonderen Witterungsbedingungen können die Fahrbetriebszeiten durch den Betreiber angepasst werden.
3. Die Predigtstuhlbahn verfügt über keinen barrierefreien Zugang zu den Bahnsteigen und Kabinen. Eine Beförderung von Rollstuhlfahrern ist folglich nicht möglich.
§ 4 Beförderung von Sachen
1. Die Mitnahme von Handgepäck, Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belästigungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die jeweilige Seilbahn entstehen. Die Entscheidung hierzu liegt im Ermessen des Betriebsleiters. Bei der Beanspruchung zusätzlicher Plätze kann die Bahn hierfür Zusatzentgelt verlangen. Der Transport von Gegenständen ohne Begleitung ist ausgeschlossen.
2. Tiere können zur Beförderung zugelassen werden, wenn der sichere Betrieb nicht beeinträchtigt wird und der Halter während der Beförderung das Tier sicher unter Kontrolle hat und allenfalls mitfahrende Gäste keinen Einwand erheben. Die Haftung für das zu befördernde Tier obliegt allein beim Tierhalter.
3. Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähige, leichtentzündbaren oder ätzenden Stoffen ist verboten.
§ 5 Ausschluss von der Beförderung / Entzug des Fahrausweises
1. Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden:
1.1. Welchte die geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen nicht einhalten oder
die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen.
1.2. Die den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Unternehmens oder der
Betriebsbediensteten nicht Folge leisten.
1.3. Die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung
befördern lassen.
1.4. Die durch ihren Zustand oder ihr Verhalten die Sicherheit und Ordnung gefährden oder zu öffentlichem
Ärgernis Anlass geben.
1.5. Die einen betrunkenen oder berauschten Eindruck machen.
1.6. Eine Rückerstattung des Fahrpreises ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
2. Der Fahrausweis kann Personen auf Dauer oder zeitweise entzogen werden:
2.1. wenn sie die Sicherheit an der Seilbahnanlage gefährden
2.2. wenn sie die Weisungs- und Verbotstafeln missachten
3. Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige vorbehalten.
4. Der Unternehmer kann von seinem Hausrecht Gebrauch machen und für all seine Anlagen, Gebäude und seine Grundstücke ein Hausverbot erteilen.
§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise
1. Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekanntgegeben.
2. Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, welche einen gültigen Fahrausweis besitzen. Der Fahrgast ist verpflichtet, den Fahrausweis bestimmungsgemäß bei sich zu tragen und diesen an den Kontrollzonen – unaufgefordert – sowie auf Verlangen eines Bediensteten zur Prüfung vorzulegen.
3. Der Fahrausweis ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen bestimmt der Tarif.
4. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann. Die Ausweispflicht gilt auch für einheimische Fahrgäste.
5. Anspruch für ermäßigte Fahrpreise für Gruppen besteht nicht.
6. Bei Verlust oder bei nicht oder nur teilweiser Benutzung einer Einzel- oder Berg- und Talfahrt bzw. einer Punktekarte wird kein Ausgleich gewährt.
7. Für nicht benutzte Fahrausweise besteht weder Umtausch noch ein Recht auf Rückerstattung. Für gebuchte Sonderfahrten werden – bei kurzfristiger Absage – Stornogebühren einbehalten bzw. fällig.
§ 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt
1. Ein Fahrgast ist zu Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er:
1.1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat.
1.2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorweisen kann.
1.3. Den Fahrausweis nicht bei Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwerten ließ.
1.4. Den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt.
1.5. Widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird.
Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter Nummern § 7, 1.1. und 1.3.
werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben
ist, die der Fahrgast nicht zu verantworten hat.
2. Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 1 beträgt das Zweifache des für die Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch 50.- €.
3. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle 1.2. auf einen Zuschlag von 10.- € wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
4. Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 8 Entbindung von der Beförderung
Ereignisse höherer Gewalt, z. B. Witterungsverhältnisse, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung oder andere unverhoffte Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebung entfallen. Ein Einspruch von Rückvergütung besteht in diesen Fällen nicht. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen können die Fahrbetriebszeiten durch den Betreiber angepasst werden bzw. bleiben die Anlagen gegebenenfalls geschlossen.
§ 9 Haftung und Schadensersatz
1. Die Seilbahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Haftpflichtgesetzes.
2. Für Verschulden haftet die Seilbahn nur, wenn ihr, den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen (einschl. Hilfskräften) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche – insbesondere auch wegen Versäumnis von Zug- und Bahnanschlüssen – sind gesetzlich ausgeschlossen.
§ 10 Fundsachen
Wer eine verlorene Sache auf dem Seilbahngelände findet und an sich nimmt, ist verpflichtet, diese unverzüglich gemäß § 978 BGB dem Seilbahnpersonal zu übergeben.
§ 11 Datenschutz und Videoüberwachung
Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und des Seilbahnbetriebs sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden die Zugangsbereiche zeitweise Video überwacht. Dies wird durch Hinweisschilder erkennbar gemacht. Der Fahrgast ist mit der Videoüberwachung und der Aufzeichnung der Bilder einverstanden. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.
§ 12 Verjährung
1. Die Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjährt 3 Jahre nach Entstehtung des Anspruchs.
2. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Seilbahnunternehmens.
Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Seilbahn ist deren Sitz.
§ 14 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsrichtlinien ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen verbindlich.